Statuten des Vereins Ortsmuseum Mattstetten
Beschlossen an der Gründungsversammlung am 16.12.2003
Vorbemerkung: Für alle männlichen Formen gelten sinngemäss auch die weiblichen.
I Name, Zweck und Finanzierung | |
Art 1 Name |
Unter dem Namen „Ortsmuseum Mattstetten“ besteht ein Verein mit Sitz in Mattstetten (gemäss ZGB Art. 60 ff). |
Art. 2 Aufgabe |
Der Verein macht sich zur Aufgabe, erhaltenswerte Gegenstände und Dokumente aus der Gemeinde zu sammeln und interessierten Personen und Institutionen zugänglich zu machen. Einrichtung und Betrieb eines Ortsmuseums. Förderung der lokalen Geschichtsschreibung. Abschliessen von Miet- oder Kaufverträgen für ein Museum. |
Art. 3 Finanzierung |
Der Verein finanziert seine Tätigkeit mit Beiträgen, Vergabungen, Spenden, Legaten aller Art und Erlösen aus Vereinsaktivitäten |
II Mitgliedschaft | |
Art. 4 | Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. |
Art. 5 Mitgliedschaft |
Frauen und Männer ab dem 16. Altarsjahr sowie juristische Personen, Vereine und Institutionen können Mitglied des Vereins werden. |
Art. 6 Aufnahme |
Die Anmeldung zum Beitritt erfolgt schriftlich an den Vorstand. Die Mitglieder, ausser der Ehrenmitglieder, zahlen einen von der HV festgelegten Jahresbeitrag. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Abweisung von Mitgliedern. |
Art. 7 Austritt |
Austretende schulden ihren Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen. |
Art. 8 Ausschluss |
Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. |
Art. 9 Stimmrecht |
Aktiv- und Ehrenmitglieder besitzen je ein Stimmrecht. |
Art. 10 Passivmitglieder Sponsoren Gönner |
Dem Verein können auch Passivmitglieder angehören; sie zahlen einen besonderen Jahresbeitrag. Gönner und Sponsoren zahlen einen freiwilligen Beitrag. Alle können an den Vereinsversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen |
Art. 11 Ehrenmitglieder |
Personen, welche sich um den Verein oder um lokalhistorische Belange besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
III Organisation | |
Art. 12 Organe |
Die Organe des Vereins sind
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a) Hauptversammlung | |
Art. 13 | Die Hauptversammlung (HV) besteht aus den Vereinsmitgliedern (siehe auch Art. 5,9 und 10) |
Art. 14 Allgemeines |
Die HV findet im ersten Semester des Jahres statt. Weitere HV können - vom Präsidenten - vom Vorstand - auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern, die ihr Anliegen schriftlich beim Präsidenten einzureichen haben, einberufen werden. |
Art. 15 Beschlussfähigkeit |
Jede HV ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch eine persönliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. Abstimmungen erfolgen, wenn nichts anderes beschlossen wird, offen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. |
Art. 16 Aufgaben |
Der HV obliegen die folgenden Geschäfte: - Wahl des Präsidenten - Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder - Wahl von zwei Revisoren - Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und der Jahresbeiträge - Genehmigung des Tätigkeitsprogramms - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Sie beschliesst über Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern. - Sie befindet über Statutenänderungen. - Sie entscheidet über Anträge. - Sie beschliesst über die Vereinsauflösung. |
b) Vorstand | |
Art. 17 Zusammensetzung |
Der Vorstand besteht aus 3-7 Mitgliedern: - Präsident - Vizepräsident - Sekretär - Kassier - Beisitzer Der Vorstand konstituiert sich selbst (Ausnahme Präsident). Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist möglich. |
Art. 18 Allgemeines |
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten sooft es die Geschäfte erfordern oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. |
Art. 19 Aufgaben |
Der Vorstand - ist für die Betreuung des Sammelguts verantwortlich - betreibt ein Ortsmuseum - erledigt alle Geschäfte, die ihm von der HV zugewiesen sind, sich aus den Statuten ergeben oder im Interesse des Vereins liegen - bereitet alle Geschäfte für die HV mit Antragstellung vor - wählt besondere Funktionsträger - kann Arbeitsgruppen einsetzen - verfügt über einen im Budget enthaltenen Kredit für Unvorhergesehenes |
Art. 20 Revisoren |
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung, berichten der HV und stellen Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung. Sie werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. |
Art. 21 Präsident |
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die HV und die Vorstandssitzungen und übt die Oberaufsicht über die vereinseigenen Anlagen und das allgemeine Vereinsleben aus. Er ist verantwortlich für die Erstellung des Jahresberichts. |
Art. 22 Vizepräsident |
Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten und unterstützt ihn in seiner Funktion. Er kann zugleich eine andere Charge im Vorstand ausüben. |
Art. 23 Sekretär |
Der Sekretär führt die Protokolle, erledigt die allgemeinen Schreibarbeiten undKorrespondenzen. Er ist verantwortlich für die Archivierung der Vereinsakten. |
Art. 24 Kassier |
Der Kassier ist verantwortlich für das Rechnungswesen. |
Art. 25 Beisitzer |
Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann ihnen spezielle Aufgaben übertragen. |
Art. 26 Unterschrift |
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit einemder übrigen Vorstandsmitglieder. |
IV Allgemeines und Schlussbemerkungen | |
Art. 27 Haftung |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
Art. 28 Vereinsjahr |
Das Vereinsjahr fallt mit dem Kalenderjahr zusammen. |
Art. 29 Statutenrevision |
Eine Statutenrevision kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Zehntel stimmberechtigter Mitglieder beantragt werden. |
Art. 30 Auflösung |
Die Vereinsauflösung erfolgt durch Beschluss von ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Vereinseigentum und -vermögen fallt an die Einwohnergemeinde Mattstetten. |
Art. 31 Genehmigung |
Vorstehende Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 16.12.2003 in Mattstetten mit 16 zu 0 Stimmen angenommen worden und treten sofort in Kraft. |