Statuten des Vereins Ortsmuseum Mattstetten

Beschlossen an der Gründungsversammlung am 16.12.2003

Vorbemerkung: Für alle männlichen Formen gelten sinngemäss auch die weiblichen.

I Name, Zweck und Finanzierung

Art 1

Name

Unter dem Namen „Ortsmuseum Mattstetten“ besteht ein Verein mit Sitz in Mattstetten (gemäss ZGB Art. 60 ff).

Art. 2

Aufgabe

Der Verein macht sich zur Aufgabe, erhaltenswerte Gegenstände und Dokumente aus der Gemeinde zu sammeln und interessierten Personen und Institutionen zugänglich zu machen.

Einrichtung und Betrieb eines Ortsmuseums.

Förderung der lokalen Geschichtsschreibung.

Abschliessen von Miet- oder Kaufverträgen für ein Museum.

Art. 3

Finanzierung

Der Verein finanziert seine Tätigkeit mit Beiträgen, Vergabungen, Spenden, Legaten aller Art und Erlösen aus Vereinsaktivitäten
II Mitgliedschaft
Art. 4 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

Art. 5

Mitgliedschaft

Frauen und Männer ab dem 16. Altarsjahr sowie juristische Personen, Vereine und Institutionen können Mitglied des Vereins werden.

Art. 6

Aufnahme

Die Anmeldung zum Beitritt erfolgt schriftlich an den Vorstand.

Die Mitglieder, ausser der Ehrenmitglieder, zahlen einen von der HV festgelegten Jahresbeitrag.

Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Abweisung von Mitgliedern.

Art. 7

Austritt

Austretende schulden ihren Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Art. 8

Ausschluss

Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

Art. 9

Stimmrecht

Aktiv- und Ehrenmitglieder besitzen je ein Stimmrecht.

Art. 10

Passivmitglieder

Sponsoren

Gönner

Dem Verein können auch Passivmitglieder angehören; sie zahlen einen besonderen Jahresbeitrag. Gönner und Sponsoren zahlen einen freiwilligen Beitrag. Alle können an den Vereinsversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen

Art. 11

Ehrenmitglieder

Personen, welche sich um den Verein oder um lokalhistorische Belange besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
III Organisation

Art. 12

Organe

Die Organe des Vereins sind
  1. die Hauptversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Revisoren

a) Hauptversammlung
Art. 13 Die Hauptversammlung (HV) besteht aus den Vereinsmitgliedern (siehe auch Art. 5,9 und 10)

Art. 14

Allgemeines

Die HV findet im ersten Semester des Jahres statt. Weitere HV können

-    vom Präsidenten

-    vom Vorstand

-    auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern, die ihr Anliegen schriftlich beim Präsidenten einzureichen haben, einberufen werden.

Art. 15

Beschlussfähigkeit

Jede HV ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch eine persönliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. Abstimmungen erfolgen, wenn nichts anderes beschlossen wird, offen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 16

Aufgaben

Der HV obliegen die folgenden Geschäfte:

-    Wahl des Präsidenten

-    Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

-    Wahl von zwei Revisoren

-    Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und der Jahresbeiträge

-    Genehmigung des Tätigkeitsprogramms

-    Ernennung von Ehrenmitgliedern

-    Sie beschliesst über Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern.

-    Sie befindet über Statutenänderungen.

-    Sie entscheidet über Anträge.

-    Sie beschliesst über die Vereinsauflösung.

b) Vorstand

Art. 17

Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 3-7 Mitgliedern:

-    Präsident

-    Vizepräsident

-    Sekretär

-    Kassier

-    Beisitzer

Der Vorstand konstituiert sich selbst (Ausnahme Präsident). Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist möglich.

Art. 18

Allgemeines

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten sooft es die Geschäfte erfordern oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.

Art. 19

Aufgaben

Der Vorstand

-    ist für die Betreuung des Sammelguts verantwortlich

-    betreibt ein Ortsmuseum

-    erledigt alle Geschäfte, die ihm von der HV zugewiesen sind, sich aus den Statuten ergeben oder im Interesse des Vereins liegen

-    bereitet alle Geschäfte für die HV mit Antragstellung vor

-    wählt besondere Funktionsträger

-    kann Arbeitsgruppen einsetzen

-    verfügt über einen im Budget enthaltenen Kredit für Unvorhergesehenes

Art. 20

Revisoren

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung, berichten der HV und stellen Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung.

Sie werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.

Art. 21

Präsident

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die HV und die Vorstandssitzungen und übt die Oberaufsicht über die vereinseigenen Anlagen und das allgemeine Vereinsleben aus.

Er ist verantwortlich für die Erstellung des Jahresberichts.

Art. 22

Vizepräsident

Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten und unterstützt ihn in seiner Funktion. Er kann zugleich eine andere Charge im Vorstand ausüben.

Art. 23

Sekretär

Der Sekretär führt die Protokolle, erledigt die allgemeinen Schreibarbeiten undKorrespondenzen. Er ist verantwortlich für die Archivierung der Vereinsakten.

Art. 24

Kassier

Der Kassier ist verantwortlich für das Rechnungswesen.

Art. 25

Beisitzer

Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann ihnen spezielle Aufgaben übertragen.

Art. 26

Unterschrift

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit einemder übrigen Vorstandsmitglieder.
IV Allgemeines und Schlussbemerkungen

Art. 27

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 28

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr fallt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 29

Statutenrevision

Eine Statutenrevision kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Zehntel stimmberechtigter Mitglieder beantragt werden.

Art. 30

Auflösung

Die Vereinsauflösung erfolgt durch Beschluss von ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Vereinseigentum und -vermögen fallt an die Einwohnergemeinde Mattstetten.

Art. 31

Genehmigung

Vorstehende Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 16.12.2003 in Mattstetten mit 16 zu 0 Stimmen angenommen worden und treten sofort in Kraft.